Für
alle übrigen Produkte gilt natürlich auch bei Peter
Usinger der gesetzliche Gewährleistungsrahmen von 2 Jahren.
Darüber hinaus erhält jeder Kunde zu seinem Zahnersatz
ein so genanntes Hersteller-Zertifikat, mit dem dokumentiert
wird, dass nur geprüfte Materialien verwendet wurden und
die Arbeitsabläufe qualitätsgesichert sind
[ mehr
].
Über den gesetzlichen Gewährleistungsrahmen hinaus
bieten wir die 3-Jahres-Garantie zu den nachstehenden Bedingungen:
Die Garantie
erstreckt sich auf alle Produkte, die in der Kategorie „zusätzliche
Leistungen“ aufgeführt sind. Diese werden durch
einen separaten Zahnausweis gekennzeichnet. Für die von
uns zusätzlich gewährte Garantie gelten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des schleswig-holsteinischen Zahntechnikerhandwerks,
soweit hiervon nicht nachstehend abgewichen wird. Die Gewährleistung
bleibt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
des schleswig-holsteinischen Zahntechnikerhandwerks unberührt.
Unsere
Garantie umfasst das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung,
soweit Mängel vorliegen, die aus Fehlern bei der Herstellung
von Zahnersatz aus unserem Betrieb entstanden sind. Darüber
hinaus gehende Gewährleistungsansprüche innerhalb
der Garantiezeit sind ausgeschlossen.
Insbesondere
sind ausgeschlossen Schadensersatzansprüche, soweit sie
nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung
der Peter Usinger Zahntechnik-Kiel GmbH oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Peter Usinger
Zahntechnik-Kiel GmbH beruhen. Die Entscheidung über
Nachbesserung oder Ersatzlieferung obliegt allein der Peter
Usinger Zahntechnik-Kiel GmbH. Die Garantie gilt ausschließlich
gegenüber dem Auftrag gebenden Zahnarzt und begründet
keine Direktansprüche des Patienten gegenüber der
Peter Usinger Zahntechnik-Kiel GmbH.
Die Garantiezeit beträgt drei Jahre ab dem auf der Garantiekarte
genannten Zeitpunkt.
Voraussetzung ist die Einhaltung der halbjährlichen Kontrolltermine
bei dem Zahnarzt, die auf dem gesonderten Zahnausweis ausgewiesen
nachgewiesen werden muss. Der Zahnarzt dokumentiert die Einhaltung
der Kontrolltermine.
Die Garantie
tritt nicht an Stelle der Leistungen der gesetzlichen oder
privaten Krankenkasse. Grundsätzlich muss der Leistungsumfang
der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse vollständig
in Anspruch genommen werden.
Die Garantie
umfasst nicht das zahnärztliche Honorar, sondern nur
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Zahnersatzes
in gleicher Art, Güte, Ausführung und Umfang.
Von der
Garantie ausgeschlossen sind Verlust, Diebstahl, Fehler auf
Grund unsachgemäßer Benutzung des Zahnersatzes
und normaler oder übermäßiger Abnutzung, erforderlicher
Veränderung aufgrund des veränderten Zahnstatus
sowie grundsätzlich nicht passenden Zahnersatzes.
|