Peter Usinger
Natürlich schöne Zähne
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Mehr Wahlfreiheit durch Festzuschüsse ab 2005:
Zahnersatz bleibt Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung


Seit dem 1. Januar 2005 erhalten Patienten durch die Umstellung auf die „befundorientierten Festzuschüsse“ mehr Wahlfreiheit bei ihrer Entscheidung für den Zahnersatz. Gleichzeitig bleibt der Zahnersatz weiterhin Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und der Umfang des Leistungsanspruchs für Patienten überwiegend erhalten.

 
         
  Das vom Bundestag am 1. Oktober 2004 verabschiedete Gesetz zur Regelung der Versicherung des Zahnersatzes sieht seit 1. Januar 2005 vor, sich bei der Berechnung der Kosten für den Zahnersatz künftig an einem Befund und nicht mehr wie bisher an der Art des verwendeten Zahnersatzes zu orientieren. Ein Befund ist zum Beispiel die Lage und Anzahl von fehlenden Zähnen bzw. der Grad des Zerstörungszustandes der zu versorgenden Zähne.

Der Unterschied zum bis dahin geltenden System besteht darin, dass der Patient jetzt frei entscheiden kann, welchen Zahnersatz er wählt. Den Zuschuss seiner Krankenkasse behält er auch dann, wenn er sich aus der Fülle der Möglichkeiten des modernen Zahnersatzes für eine höherwertige Versorgung entscheiden sollte. Zum Beispiel ging der Patient bei der Versorgung mit Implantaten bislang leer aus. Künftig zahlt die Krankenkasse jedoch nicht mehr einen prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern einen “befundbezogenen Festzuschuss“.

Einkommensabhängiger Beitrag
Es wurde beschlossen, dass gesetzlich Versicherte ab 1. Juli 2005 für Zahnersatz einen prozentualen, einkommens-abhängigen Beitragssatz in Höhe von 0,4 Prozentpunkten bezahlen, der allein von den Arbeitnehmern zu leisten ist. Dieser Beitrag wird mit dem im Gesundheits-Modernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent für das privat aufzubringende Krankengeld zu einem einheitlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammen eingezogen. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind dabei von der Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes ausgenommen. Familienangehörige bleiben mitversichert.

Krankenkassen zur Beitragssenkung verpflichtet
Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung entstandene zusätzliche Belastung in Höhe von 0,9 Prozent als Beitragssenkung an die Versicherten weiterzugeben.

BITTE BEACHTEN:
Aufgrund der momentan sehr wechselhaften politischen Diskussion können sich einzelne Sachverhalte sehr schnell ändern. Wir können letztendlich keine Gewähr für die veröffentlichten Texte übernehmen. Dennoch bemühen wir uns, Sie schnellstmöglich über die aktuellen Entwicklungen zu informieren.
 
         
 
             
             
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