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BEl
II – 2004 ist weiterhin Abrechnungsgrundlage für
GKV-Leistungen.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen in
der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt weiterhin
das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis BEL II –
2004.
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Berechnet
wird die tatsächlich erbrachte Leistung in Art und
Menge.
Zahntechnische Leistungen nach dem BEL II – 2004,
die als befundbezogene Regelversorgung erbracht werden,
werden nach der tatsächlich erbrachten Art und Menge
im konkreten Patientenfall berechnet.
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Die
Vergütung für diese Leistungen richtet sich
wie bisher nach der Höchstpreis-Liste, wie sie im
Vertragsbereich zwischen den Zahntechniker-Innungen und
den Krankenkassen vereinbart wurde.
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Die
sog. „Kostenaufstellung“ ist nicht mehr erforderlich.
Das zahntechnische Labor erstellt eine einheitliche Rechnung
für die tatsächlich erbrachten Leistungen.
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Befund
und Regelversorgung bilden einen sachlichen Abrechnungszusammenhang.
- Die BEL-Leistungen und Höchstpreise gelten nur
für Aufträge, bei denen die beauftragte Versorgungsart
auch dem Inhalt der Regelversorgung für den konkreten
Befund des Patienten entspricht. Ist dies
nicht der Fall, ist der gesamte Auftrag privat zu berechnen
(andersartige Versorgung). Alle anderen zusätzlichen
zahntechnischen Einzelleistungen oder Versorgungsarten
gehören entweder zu gleichartigem oder
andersartigem Zahnersatz im Sinne der
§§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V und sind
privat zu berechnen.
- Die Berechnung der privaten zahntechnischen Leistungen
nach beb wird von den Kostenträgern erwartet.
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Die
bisherigen Transparenzregeln gelten weiter.
- Der Zahnarzt hat eine Kopie der Originalrechnung des
Labors an den Patienten weiterzugeben
(§ 7 Abs. 1 a Satz 9 SGB V).
- Der Zahnarzt hat eine Konformitätserklärung
des Herstellers (Labors) an den Patienten weiterzugeben
(§ 87 Abs. 1 a Satz 9 SGB V).
- Der Zahnarzt hat auf dem Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn
anzugeben, welcher Erstellungsort für
die zahntechnischen Leistungen gewählt wurde (§
87 Abs. 1 a Satz 4 SGB V).
- Der Zahnarzt hat auf dem Heil- und Kostenplan anzugeben,
ob ein gewerbliches Labor oder ein zahnärztliches
Labor die Einzelleistungen herstellt (§ 87 Abs. 1
a Satz 10 SGB V) Dies dient der Ermittlung
der zu gewährenden Festzuschüsse.
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Für
Zahnersatz gibt es keine Budgetbegrenzungen des Zahnarztes
mehr. Damit kann die einzelne KZV den einzelnen Zahnarzt
nicht mehr am politischen Gängelband führen.
Hierdurch entstandene Nachfrageschwankungen in den Regionen
gehören der Vergangenheit an.
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Die
neuen zahntechnischen Versorgungsarten werden besser bezuschusst
als bisher. Der Patient erhält auch dann den Festzuschuss
für seinen Befund, wenn er eine andere Versorgungsart
als die Regelversorgung wählt. Neue Technologien
können aufgrund des sicheren Zuschusses eine schnellere
Anwendungsbreite finden, werden aber privat berechnet.
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Die
Suprakonstruktionen auf Implantate werden besser und umfassender
bezuschusst als bisher.
- Die Einzelzahnversorgung auf Implantat erhält einen
höheren Zuschuss als bisher. Für alle Implantat-Erstversorgungen
hat der Patient nun ab 2005 einen Anspruch auf den Festzuschuss
für seinen Befund, der vor dem Setzen
der Implantate bestand.
- Alle Leistungen im Zusammenhang mit Implantaten, wie
z.B. Implantataufbauten und
implantat-bedingte Verbindungselemente erhalten
keinen Zuschuss und sind privat zu berechnen.
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Der
Härtefall-Patient erhält alle anfallenden Kosten
der Regelversorgung. Auch die Regelleistungen für
den Härtefall-Patienten werden nach der tatsächlichen
Art und Menge mit den Innungs-Höchstpreisen berechnet.
Diese tatsächlich anfallenden Kosten trägt die
Krankenkasse. Der Härtefall-Patient kann auch alle
anderen Leistungen wählen, muss aber wie alle anderen
dann entsprechend die Mehrkosten tragen. |