Peter Usinger
Natürlich schöne Zähne
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Neu ab 2005:
Neues aus Berlin...


Seit dem 1. Januar 2005 hat sich bei der Versorgung mit Zahnersatz einiges geändert.

 
         
  Hier 10 Merksätze für das seit 1. Januar 2005 geltende System:

 
 
1.

BEl II – 2004 ist weiterhin Abrechnungsgrundlage für GKV-Leistungen.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen in der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt weiterhin das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis BEL II – 2004.

2.   Berechnet wird die tatsächlich erbrachte Leistung in Art und Menge.
Zahntechnische Leistungen nach dem BEL II – 2004, die als befundbezogene Regelversorgung erbracht werden, werden nach der tatsächlich erbrachten Art und Menge im konkreten Patientenfall berechnet.

3.   Die Vergütung für diese Leistungen richtet sich wie bisher nach der Höchstpreis-Liste, wie sie im Vertragsbereich zwischen den Zahntechniker-Innungen und den Krankenkassen vereinbart wurde.

4.   Die sog. „Kostenaufstellung“ ist nicht mehr erforderlich. Das zahntechnische Labor erstellt eine einheitliche Rechnung für die tatsächlich erbrachten Leistungen.

5.   Befund und Regelversorgung bilden einen sachlichen Abrechnungszusammenhang.
- Die BEL-Leistungen und Höchstpreise gelten nur für Aufträge, bei denen die beauftragte   Versorgungsart auch dem Inhalt der Regelversorgung für den konkreten Befund des Patienten   entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der gesamte Auftrag privat zu berechnen (andersartige   Versorgung). Alle anderen zusätzlichen zahntechnischen Einzelleistungen oder Versorgungsarten   gehören entweder zu gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz im Sinne der
  §§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V und sind privat zu berechnen.
- Die Berechnung der privaten zahntechnischen Leistungen nach beb wird von den Kostenträgern   erwartet.

6.   Die bisherigen Transparenzregeln gelten weiter.
- Der Zahnarzt hat eine Kopie der Originalrechnung des Labors an den Patienten weiterzugeben
  (§ 7 Abs. 1 a Satz 9 SGB V).
- Der Zahnarzt hat eine Konformitätserklärung des Herstellers (Labors) an den Patienten   weiterzugeben (§ 87 Abs. 1 a Satz 9 SGB V).
- Der Zahnarzt hat auf dem Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn anzugeben, welcher   Erstellungsort für die zahntechnischen Leistungen gewählt wurde (§ 87 Abs. 1 a Satz 4 SGB V).
- Der Zahnarzt hat auf dem Heil- und Kostenplan anzugeben, ob ein gewerbliches Labor oder ein   zahnärztliches Labor die Einzelleistungen herstellt (§ 87 Abs. 1 a Satz 10 SGB V) Dies dient der   Ermittlung der zu gewährenden Festzuschüsse.

7.   Für Zahnersatz gibt es keine Budgetbegrenzungen des Zahnarztes mehr. Damit kann die einzelne KZV den einzelnen Zahnarzt nicht mehr am politischen Gängelband führen. Hierdurch entstandene Nachfrageschwankungen in den Regionen gehören der Vergangenheit an.

8.   Die neuen zahntechnischen Versorgungsarten werden besser bezuschusst als bisher. Der Patient erhält auch dann den Festzuschuss für seinen Befund, wenn er eine andere Versorgungsart als die Regelversorgung wählt. Neue Technologien können aufgrund des sicheren Zuschusses eine schnellere Anwendungsbreite finden, werden aber privat berechnet.

9.   Die Suprakonstruktionen auf Implantate werden besser und umfassender bezuschusst als bisher.
- Die Einzelzahnversorgung auf Implantat erhält einen höheren Zuschuss als bisher. Für alle   Implantat-Erstversorgungen hat der Patient nun ab 2005 einen Anspruch auf den Festzuschuss für   seinen Befund, der vor dem Setzen der Implantate bestand.
- Alle Leistungen im Zusammenhang mit Implantaten, wie z.B. Implantataufbauten und
  implantat-bedingte Verbindungselemente erhalten keinen Zuschuss und sind privat zu berechnen.

10.   Der Härtefall-Patient erhält alle anfallenden Kosten der Regelversorgung. Auch die Regelleistungen für den Härtefall-Patienten werden nach der tatsächlichen Art und Menge mit den Innungs-Höchstpreisen berechnet. Diese tatsächlich anfallenden Kosten trägt die Krankenkasse. Der Härtefall-Patient kann auch alle anderen Leistungen wählen, muss aber wie alle anderen dann entsprechend die Mehrkosten tragen.
 
         
 
             
             
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